MEHR ZUM THEMA

Auch bei regelmäßig geleisteter Mehrarbeit ist die Vergütung der Überstunden nur zur Hälfte pfändbar

Gemäß § 850a Nr. 1 ZPO ist das für Mehrarbeitsstunden geleistete Arbeitseinkommen nur zur Hälfte pfändbar. Hin und wieder sind Gläubiger, insbesondere Insolvenzverwalter, der Ansicht, dass diese Regelung nicht gelte, soweit regelmäßig Mehrarbeit geleistet werde. Zur Begründung wird häufig die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bemessung der Entgeltfortzahlung herangezogen. Das Bundesarbeitsgericht ist, ganz richtig, der Ansicht, […]

Weiterlesen…