Abgeltungsteuer bei wesentlicher mittelbarer Beteiligung

Für die Besteuerung der Kapitalerträge gilt grundsätzlich die Abgeltungssteuer, nach der Kapitaleinkünfte zu einem Steuersatz in Höhe von 25% besteuert werden, §32d (1) 1 EStG.

Die Abgeltungssteuer ist jedoch -unter anderem- nicht auf wesentliche Kapitalbeteiligungen anzuwenden. So ist für Erträge von Anteilseignern, die zu mindestens 10% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, die tarifliche Einkommensteuer anzuwenden, die häufig den Steuersatz von 25% deutlich übersteigt, §32d (2) Satz 1 Nr. 1 lit. b) Satz 2 EStG.

Der Bundesfinanzhof hatte mit seinem Urteil vom 20.10.2016 (VIII R 27/15) darüber zu entscheiden, ob auch eine wesentliche mittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zur Anwendung des tariflichen Einkommensteuersatzes führt oder in diesem Fall die Privilegierung des Abgeltungssteuersatzes in Anspruch genommen werden kann. Im Urteilsfall hatte die Klägerin einer Gesellschaft ein Darlehen gewährt, an der sie nicht direkt beteiligt war. Die Klägerin war aber Gesellschafterin einer weiteren GmbH, an der sie zu 22,8% beteiligt war. Diese zweite GmbH wiederum war zu 94% an der GmbH beteiligt, der die Klägerin ein Darlehen gewährt hatte. In Streit stand die Besteuerung der an die Klägerin gezahlten Darlehenszinsen.

Die Bundesfinanzrichter sind der Ansicht, dass Zinsen aus dem Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, also der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% unterliegen.

Nach Auffassung des BFH findet die für wesentliche unmittelbare Beteiligungen geltende Ausnahmeregelung schon nach ihrem Wortlaut für Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters keine Anwendung. Eine im Ausnahmefall zulässige Gleichstellung beider Konstellationen ergäbe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift nicht eindeutig.

Hausmann