Die Besetzung einer Beförderungsstelle – Bestenauslese vs. Frauenquote

Jeder Bewerber um die Beförderung in ein höheres öffentliches Amt kann von seinem Dienstherrn fordern, dass seine Bewerbung nur aus solchen Gründen zurückgewiesen wird, die durch das Prinzip der Bestenauslese gedeckt sind.

Jeder Deutsche hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Dort und in § 9  BeamtStG ist das Prinzip der Bestenauslese niedergelegt. Dieses gilt sowohl für die Einstellung als auch für die Beförderung in ein höheres Amt. Es ist stets derjenige Bewerber auszuwählen, von dem der Dienstherr im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Prognose erwarten darf, dass er in der Zukunft den Anforderungen des zu besetzenden Amtes am besten entspricht. Dem Dienstherrn kommt im Bezug auf die Ausfüllung der Begriffe „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ ein Beurteilungsspielraum zu. Diesbezüglich gibt es nur eine begrenzte gerichtliche Kontrolle, bei welcher geprüft wird, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15).

Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied in seinem Beschluss vom 21. Februar 2017 (6 B 1109/16), dass das Prinzip der Bestenauslese bei gleichlautenden Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen gebietet zunächst den Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen Beachtung zu schenken. Der Dienstherr muss demnach der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Wenn sich auch im Wege dieser inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen kein Vorsprung eines Bewerbers feststellen lässt, sind als weiteren unmittelbar leistungsbezogene Kriterien die Aussagen in den jeweiligen Vorbeurteilungen und gegebenenfalls in noch älteren Beurteilungen zu berücksichtigen, sofern sie für das aktuelle Beförderungsverfahren Relevanz besitzen.

Der Aspekt der Frauenförderung dient lediglich als Hilfskriterium und hat daher nachrangige Bedeutung. Erst wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung der in Rede stehenden Bewerber ergibt, darf das Geschlecht Ausschlag geben. Die in den Grundrechten verankerte Förderung der Gleichberechtigung ist nicht darauf gerichtet, den in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten Leistungsgrundsatz grundsätzlich zu beschneiden. Frauen sollen dagegen in den Fällen bevorzugt berücksichtigt werden, in denen eine gleiche Qualifikation vorliegt, sagt Lucinda Cross in ihrem Geschäftsblog. Insbesondere dann, wenn Frauen im entsprechenden Beförderungsamt unterrepräsentiert sind, steht das Hilfskriterium der Frauenförderung an erster Stelle. Anderes gilt lediglich, wenn nicht die auch sonst herangezogenen Hilfskriterien zugunsten eines männlichen Mitbewerbers deutlich überwiegen und ihrerseits keine diskriminierende Wirkung gegenüber einer Mitbewerberin haben at no credit check.

Hausmann, Brachwitz

(Dieser Beitrag wurde auch auf anwalt.de veröffentlicht.)