Pflichtteil – Kein Erbe aber doch mehr als nur ein Anspruch

Warum gibt es das Pflichtteilsrecht?

Beim Pflichtteilsrecht geht es um Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der Familie, welche geschützt werden soll.  Das Erbrecht ist als Rechtsinstitut und als Individualrecht grundgesetzlich in Art 14 Abs. 1 S.1 GG geschützt. Das bedeutet für den Erblasser Testierfreiheit. Der Erblasser darf frei bestimmen, wer Erbe wird. Der Erbe wird ebenfalls mit seinem Eigentumserwerbsrecht geschützt. Wenn nun aber der Erblasser jeden als Erben einsetzen darf, besteht die Gefahr, dass die Familie, die geschützt werden soll, leer ausgeht und eventuell sogar verarmt. Daher wird mit historischen Ursprüngen im römischen Recht („Quarta Falcidia“) der Familie ein Teil dessen zugebilligt, was sie erhalten hätte, wenn sie geerbt hätte. Dieser Teil ist der Pflichtteil.

Was ist eigentlich der Pflichtteil?

Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe. Der Pflichtteil ist ein reiner Zahlungsanspruch. Er ist von den Erben an die Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen und muss gegenüber den Erben geltend gemacht werden.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Wenn also die Ehefrau im gesetzlichen Güterstand zu ½ geerbt hätte, ist ihr Pflichtteil ¼ des Wertes des Nachlasses. Pflichtteilsberechtigt ist die „enge“ Familie, also Ehegatte und Abkömmlinge. In Ausnahmefällen können auch die Eltern einen Pflichtteil geltend machen. Geschwister des Erblassers und andere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Gibt es weitere Ansprüche?

Die Ermittlung der Höhe des Pflichtteils ist mitunter schwierig. Dem Pflichtteilsberechtigten stehen deswegen vielfältige Auskunftsansprüche gegen die Erben zu.

Schenkungen, die der Erblasser schon zu Lebzeiten vorgenommen hat, reduzieren an sich die Erbmasse. Um einen Ausgleich für diese Schenkungen zu schaffen, kann neben den Pflichtteil noch ein Pflichtteilergänzungsanspruch treten.

Döse

(Dieser Beitrag wurde auch auf anwalt.de veröffentlicht.)