Arbeitgeber müssen zukünftig auf drohenden Verfall des Urlaubes hinweisen

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer zukünftig auf drohenden Verfall des Urlaubes zum Jahresende ausdrücklich hinweisen und den Arbeitnehmer über die Verfallsfristen belehren, anderenfalls kann durch den Arbeitnehmer Zahlung in Höhe der Urlaubsabgeltung verlangt werden.

 Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2019 entschieden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15).

Eine Begründung des Urteils liegt noch nicht vor, lediglich die Pressemitteilung, aus der sich die Pflichten für den Arbeitgeber jedoch klar erkennen lassen.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte damit unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes aus der Vorabentscheidung vom 6. November 2018 (- C-684/16 – [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]), dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes ist der Arbeitgeber gehalten,

„konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“.

Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.

Damit sind die Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf die Fälle klar umrissen, in welchen Arbeitnehmer des Unternehmens im laufenden Kalenderjahr den Erholungsurlaub nicht vollständig genommen haben.

Unterbleibt die Mitteilung im obigen Sinne (vor allem transparent und förmlich) oder ist diese im Nachhinein durch den Arbeitgeber nicht zu beweisen, kann sich der Arbeitgeber für den Fall der Geltendmachung von finanziellem Ersatz nicht auf den Verfall des Urlaubes berufen.

Für weitere Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Gern sind wir Ihnen bei der Erstellung von Vorlagen, die der Vorgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügen, sowie bei der Erarbeitung eines entsprechenden Prozesses zur Eingliederung in ihr Personalwesen behilflich.

Unsere Bewertung der Entscheidung:

Für Arbeitgeber: **(relativ klare Vorgabe, wie sich Arbeitgeber entlasten kann)

Für Arbeitnehmer:**** (vier Sterne, da der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, sich zu entlasten)

Nachvollziehbarkeit der Entscheidung:*****

Votum: klar arbeitnehmerfreundlich

  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 Sa 982/14 –

Jürgen Brückner,

KRB

Köpenicker Rechtsanwälte

  1. Februar 2019