Berliner Testament – „beliebte“ Fallen

Das Berliner Testament erfreut sich insbesondere bei Ehepaaren großer Beliebtheit. Die Ehegatten setzen sich dabei gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, an wen der gemeinsame Nachlass nach dem Tode des überlebenden Ehepartners gehen soll. In der Regel sind es die Kinder, die als Schlusserben eingesetzt werden. Diese Form des Testaments bietet gegenseitige Sicherheit, da der hinterbliebene Ehegatte bis zu seinem Tode grundsätzlich frei über das Erbe verfügen kann und so ausreichend versorgt ist.

Bei der Errichtung eines Berliner Testaments ist jedoch Vorsicht geboten. Ohne fachkundige Hilfe sind Fehler häufig vorprogrammiert, die zu schwerwiegenden ungewollten Folgen führen. Insbesondere die Verwendung von Mustervordrucken bietet keine ausreichende Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Falles. Eine geschickte professionelle Gestaltung des Testaments kann vor allem folgende Fehler vermeiden:

1. Wechselbezügliche Bindungswirkung

Nach dem Tod eines Ehepartners ist der Überlebende an die Einsetzung der Schlusserben gebunden. Auf eine Veränderung der Beziehung zu den Schlusserben kann nicht reagiert werden, da das Testament nicht mehr abgeändert werden kann.

2. Benachteiligung der Schlusserben

Für die Schlusserben kann die Gefahr bestehen, dass der Hinterbliebene das Erbe weitestgehend verbraucht. Das entspricht in der Regel nicht dem Willen des zuerst Versterbenden.

3. Auszahlung des Pflichtteilsanspruches

Trotz der Errichtung eines Berliner Testaments kann das Kind bzw. können die Kinder beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil geltend machen. Der überlebende Ehegatte muss diesen dann in Geld ausgleichen. Die gewollte Sicherheit kann dann schnell ins Wanken geraten.

4. Ungenaue Einsetzung der Schlusserben

Häufig bleibt dann eine konfliktträchtige Erbengemeinschaft zurück, wenn die Schlusserbschaft nicht unmissverständlich geregelt ist. Insbesondere bei sogenannten Patchworkfamilien ist auf die ausdrückliche Einsetzung der Schlusserben zu achten. Andernfalls werden gegebenenfalls ungewollt die leiblichen Kinder des vorversterbenden Ehepartners enterbt.

5. Ersatzerbenlösung

Auch der Fall, dass die Abkömmlinge vor ihren Eltern sterben, sollte Berücksichtigung finden. So kann durch die Einsetzung von Ersatzerben Abhilfe geschaffen werden.

6. Steuerfreibeträge

Bereits beim ersten Erbfall können Freibeträge von der Erbschaftssteuer genutzt werden. Diese Möglichkeit wird häufig übersehen.

Schließlich empfiehlt es sich schon zur Prüfung, ob ein Berliner Testament im jeweiligen Fall überhaupt sinnvoll ist oder es günstigere Gestaltungsmöglichkeiten gibt, erb- und steuerrechtliche Spezialisten hinzuzuziehen.

Döse