Ehewohnung in der Trennungszeit – Eigentum vs. eheliche Rücksichtnahme

Eine Scheidung setzt im Regelfall voraus, dass die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Beabsichtigt ein Ehegatte, sich scheiden zu lassen, muss er aber nicht unbedingt selbst aus der Ehewohnung ausziehen, um die Voraussetzungen für eine Scheidung herzustellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er gemäß § 1361 b BGB vom Ehepartner verlangen, ihm die Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen.

So sagt das Gesetz:

„…will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden…“

In einigen Fällen geht das selbst dann, wenn er bereits ausgezogen ist.

Ist allerdings einer der Ehegatten nach der Trennung aus der Ehewohnung ausgezogen und hat innerhalb von sechs Monaten nach seinem Auszug keine ernstliche Rückkehrabsicht gegenüber dem anderen Ehegatten bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Wohnung lebenden Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. Das gilt selbst dann, wenn der ausgezogene Ehepartner alleiniger Wohnungseigentümer ist.

Der Eigentümer der Wohnung kann sich in diesem Fall nicht auf sein Eigentumsrecht berufen und damit nicht die Herausgabe der Wohnung nach § 985 BGB verlangen. So entschied der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 28. September 2016 (XII ZB 487/15), dass die Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit ihren Charakter beibehält. Die Qualifizierung einer Wohnung als Ehewohnung hängt nicht davon ab, dass beide Ehegatten in der Wohnung leben. Während der gesamten Trennungszeit, also bis zur Ehescheidung – unabhängig davon wie lang diese andauert – können Ansprüche bezüglich der Ehewohnung ausschließlich nach § 1361 b BGB geltend gemacht werden. Erfasst sind auch Fälle des Wohnungseigentums, das beiden Ehegatten gemeinsam, nur einem allein oder gemeinsam mit einem Dritten zusteht (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2013 – XII ZB 268/13).

Die Beschränkung des Eigentums findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Ehewohnung vereinbarungsgemäß der Familie als Lebensmittelpunkt gedient hat und der Eigentümer-Ehegatte auch über die Scheidung hinaus noch zur Rücksichtsnahme verpflichtet ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 09. Oktober 1991 – 1 BvR 1106/91). Für die Überlassung kann allerdings grundsätzlich eine Vergütung verlangt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Eigentum verwirklicht sich auch dann, wenn die Überlassung der Wohnung als Deckung des Wohnbedarfs auf den ansonsten geschuldeten Trennungsunterhalt angerechnet wird (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1985 – IVb 83/84).

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Das Überlassungsverhältnis ist jedoch einer Abänderung zugänglich, so sich nach der Überlassung der Ehewohnung wesentliche materielle Änderungen der maßgeblichen ehebezogenen Umstände ergeben. Eine wesentliche Änderung kann u.a. vorliegen, wenn die anfangs noch im Haushalt lebenden Kinder, zu deren Wohl der weichende Ehegatte die Überlassung zunächst hingenommen hat, inzwischen volljährig geworden und aus dem Haushalt ausgezogen sind.

Wettengel, Hausmann, Brachwitz

(Dieser Beitrag wurde auch auf anwalt.de veröffentlicht.)