Einstellung in den Polizeivollzugsdienst trotz Nichtbestehens der gesundheitlichen Eignungsprüfung

Das Scheitern an der polizeiärztlichen Untersuchung bedeutet nicht zwangsläufig das Ende des Weges hin zum Traumberuf Polizist. Zahlreich haben Klagen auf Verpflichtung zur Einstellung in den Polizeivollzugsdienst Erfolg, weil Maßstäbe fehlerhaft angelegt oder Krankheitsbilder standardisiert eingeordnet werden, polizeiärztliche Beurteilungen nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen oder körperliche Einstellungsvoraussetzungen nicht hinreichend begründet sind (vergleiche: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 – 1 K 3788/14 – Mindestkörpergröße) visit.

Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG sind Ernennungen eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Ermessensspielraum steht dem Dienstherrn dabei nur hinsichtlich der Bestimmung der körperlichen Anforderungen zu. Ob der Gesundheitszustand des Bewerbers diesen Voraussetzungen schließlich genügt, unterliegt hingegen keinem Spielraum des Dienstherren (VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2014 – 7 K 117.13; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12). Insbesondere steht dem Dienstherrn bei der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Wesentlichen kein anderer Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu als bei der Einstellung in den allgemeinen Verwaltungsdienst.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf zum Zeitpunkt der Bewerbung dienstfähigen Bewerbern die gesundheitliche Eignung nur dann abgesprochen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2014 – 7 K 117.13) oder der Bewerber bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12).

Die Verweigerung der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn der individuelle Gesundheitszustand des Bewerbers zu einer erheblich höheren  Gefährdung seiner selbst führt als für die anderen Beamten in vergleichbarer Position. Selbst wenn bestimmte Gefahren gerade erst aufgrund der besonderen Konstitution des Bewerbers entstehen, führen diese dann nicht zum Verwendungsausschluss, wenn in der Gesamtschau kein erheblich höheres Risiko als bei anderen besteht. So rechtfertigen zum Beispiel Stoffwechselstörungen (VG Gießen, Urteil vom 17. September 2014 – 5 K 1123/13.GI), Brustimplantate (VG Berlin a.a.O.) und nicht behandlungsbedürftiger Bluthochdruck  die Feststellung der Polizeidienstuntauglichkeit nicht per se. Bloße Zweifel des Dienstherrn an der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers genügen nicht. Vielmehr hat der Dienstherr die Umstände der gesundheitlichen Nichteignung nachzuweisen und trägt insoweit die Beweislast (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. November 2016 – 1 K 2166/14 –). Zwar kommt der Beurteilung des Amts- bzw. Polizeiarztes grundsätzlich Vorrang gegenüber der Beurteilung eines Privatarztes zu. Gelingt es dem Polizeiarzt allerdings nicht nachvollziehbar darlegen, warum er anderer Ansicht ist als der seinen medizinischen Befund näher erläuternde Privatarzt, wird die Intervention des Bewerbers Erfolg haben.

Hausmann

(Dieser Beitrag wurde auch auf anwalt.de veröffentlicht.)