Fachkräfteeinwanderung: die gesetzlichen Erleichterungen für ausländische Fachkräfte treten bald in Kraft, ist Ihr Unternehmen vorbereitet, wettbewerbsfähig und zeitgemäß?

Im Juni 2019 wurde das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom Bundestag beschlossen, die neuen Regelungen treten voraussichtlich Anfang 2020 in Kraft. Das Gesetzt schafft die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine gezielte, an den Bedarfen orientierte Steuerung und Stärkung der Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten. Es ist die Folge der erklärten migrationspolitischen Gesamtstrategie der Bundesregierung, auf den erkannten wirtschaftlichen Bedarf an qualifizierten Fachkräften im Deutschland durch Liberalisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu antworten und die Fachkräftebasis der Unternehmen und Betriebe zu sichern und zu erweitern. Der Gesetzesentwurf ermöglicht Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, die deutschen Unternehmen dringend benötigen, künftig leichter nach Deutschland einzuwandern.

Fachkräfte im Sinne des Gesetzes sind drittstaatsangehörige Ausländer die einen Hochschulabschluss (einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren Hochschulabschluss) haben oder eine qualifizierter Berufsausbildung (eine inländische oder mit einer inländischen gleichwertige ausländische Berufsqualifikation) besitzen. Das neue Gesetz unterscheidet nicht mehr zwischen den beiden Kategorien.

Für die Einwanderung von Unqualifizierten und Niedrigqualifizierten werden durch das neue Gesetz keine Erleichterungen geschaffen. Die Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses bleibt als  Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt, die Abschlüsse der Ausländer werden nach wie vor im Anerkennungsverfahren auf seine Gleichwertigkeit geprüft. Gleichwohl ist eine erleichterte Möglichkeit vorgesehen, da die Anerkennung des ausländischen Abschlusses durch Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland erlangt werden kann und der Ausländer sich für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit diesem Ziel aufhalten darf. Für die IT-Spezialisten mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung und mit einem Gehalt von mindestens 4.020 Euro (die Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst) ist keine Anerkennung erforderlich, für diese Bewerber ist die Durchführung von Vermittlungsgesprächen der Bundesagentur für Arbeit vorgesehen, um ihren Kenntnisstand zu überprüfen.

Eine der wichtigsten Neuerungen der Rechtslage ist die fast gänzliche Aufhebung der Vorrangprüfung, die bisher erhebliche Schwierigkeiten für die Unternehmen und für die Bewerber darstellte. Bisher war es vor einer Einstellung einer ausländischen Fachkraft aus einem Drittstaat erforderlich festzustellen, das kein inländischer oder europäischer Bewerber für den begehrten Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Auf diese Vorprüfung wird jetzt bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag verzichtet und sie verbleibt nunmehr nur für den Zugang zur Berufsausbildung.

Abgeschafft wird auch die Begrenzung auf Engpassberufe bei qualifizierter Berufsausbildung – den Fachkräften sind alle Berufe geöffnet, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt. Weitere wichtige Änderung ist die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen vorausgesetzt dass sie deutsche Sprachkenntnisse und Lebensunterhaltssicherung nachweisen. Mithin werden sie nicht mehr gezwungen aus dem Ausland einen Arbeitsplatz zu suchen, sondern sie können sich hierzulande bei dem potentiellen Arbeitgeber vorstellen und wenn sie einen Job erhalten, können sie die Arbeitsstelle gleich antreten ohne dafür ein Visumsverfahren im Herkunftsland durchführen zu müssen.

Für die Erteilung eines Visums zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche sowie zur Ausbildung oder Beschäftigung selbst wird von dem Ausländer verlangt nachzuweisen, dass er während seines Aufenthalts seinen Lebensunterhalt selbst sichern kann. Bewerber, die älter als 45 sind, müssen zudem eine angemessene Altersvorsorge nachweisen oder mindestens 3.685 Euro monatlich verdienen.

Vorgesehen ist entsprechende Änderung bei der Behördenzuständigkeit mit dem Zweck eine Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung zu erreichen, was auch durchaus als positiv zu bewerten ist.

Die Rechtslage entwickelt sich intensiv fort. Mit Blick auf ihre Komplexität erweist sich für die Betroffenen eine anwaltliche beratende und vertretende Begleitung bei der Prüfung der Voraussetzungen der Erwerbsmigration in der Regel äußerst fördernd und effizient. Für die kleine und mittelgroße Unternehmen ist entscheiden, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen und entsprechende betriebliche Maßnahmen zu ergreifen, um bei der Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung wettbewerbsfähig zu sein und um ihren ausländischen Mitarbeiter den schnellstmöglichen Antritt der Arbeitsstelle in Deutschland und den Nachzug deren Familien zu ermöglichen. So dass es sich empfiehlt, rechtzeitig qualifizierte anwaltliche Hilfe bei der Abwicklung der Formalitäten und bei dem Behördengang zu nutzen, unter anderem durch die Bereitstellung der Auflistung mit den im Verfahren vorzulegenden Unterlagen, die Vertretung gegenüber den Ausländerbehörden sowie im Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation der Bewerber.

Marinova, 11.08.2019

Quelle: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat