Frist zur Beantragung von Baukindergeld wurde auf 6 Monate verlängert

Das Baukindergeld stellt eine staatliche Förderung dar, die 2018 in Deutschland eingeführt wurde. Mit dem Baukindergeld wird in Form eines Geldzuschusses den erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum oder den erstmaligen Neubau für Familien und Alleinerziehenden mit Kindern gefördert. Die Anträge sind ausschließlich bei der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) Bankengruppe zu stellen. Die bisherige Abgabefrist von 3 Monaten wurde von KfW im Mai 2019 um drei Monate verlängert. Die übrigen Rahmenbedingungen zum Baukindergeld blieben unverändert.

Das Bundesministerium für Innern, für Bau und Heimat bezuschusst das eigene Zuhause mit 12.000 Euro pro Kind für die Laufzeit von zehn Jahren. Anspruchsberechtigt sind Familien mit Einkommensgrenze von 75.000 Euro pro Jahr und zusätzlich 15.000 Euro pro Kind; mithin wird einer Ein-Kind-Familie das Baukindergeld bei einer Haushaltseinkommensgrenze von 90.000 Euro gewährt, bei einer Familie mit 2 Kindern gilt die Einkommensgrenze 105.000 Euro usw. Die Berechnung des Haushaltseinkommens bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen abzüglich etwaiger Freibeträge; das Einkommen wird als durchschnittliches Einkommen des vor- und vorvorletzten Jahres vor der Antragstellung berechnet.

Gewährt wird das Baukindergeld rückwirkend ab dem 01. Januar 2018 und befristet bis 31. Dezember 2020. Der Antrag ist innerhalb 6 Monaten nach dem Einzug in das Wohneigentum zu stellen. Wenn der Antrag vor dem Einzug gestellt wird, wird dieser als unzulässig abgelehnt.

Förderfähig sind der erstmalige Erwerb von selbstgenutztem Wohnimmobilien oder Neubauten; die Wohnung muss die einzige Wohnung der Familie sein. Für den Erwerb von  Neuen- oder Bestandsbauten gilt, dass der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden ist. Für die Neubauten wird der Zuschuss nur dann gewährt, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Das Vorhaben ist nur dann förderfähig, wenn die zuständige Gemeinde nach dem jeweiligen Landesbaurecht durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens binnen der obigen Frist begonnen werden durfte.

Kindergeldberechtigt sind Familien, Paare in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eine eingetragene Partnerschaft sowie Alleinerziehende, wenn am Tag der Antragstellung im Haushalt mindestens ein minderjähriges Kind lebt. Maximal Anzahl an Kinder ist nicht vorgesehen. Andererseits aber werden weitere Kinder, die während der 10-jährigen Laufzeit der Förderung geboren werden, nicht berücksichtigt.

Die Förderung wird für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren gewährt und nur solange die geförderte Wohnimmobilie als Haupt- oder alleinige Wohnsitz selbst von dem Kindergeldberechtigten für Wohnzwecke genutzt wird. Beim Auszug vor Ablauf der 10 Jahren erfolgt keine Auszahlung der restlichen Förderung.

Weitere Förderungsbedingung ist, dass die Kosten für den Eigentumserwerb ohne Erwerbsnebenkosten höher als die Förderung durch das Baukindergeld sein müssen.

Unsere Empfehlung für die (potentiellen) Baukindergeldberechtigte: Prüfen Sie zeitnah, ob Sie die Kriterien der Förderung erfüllen, bzw. stellen Sie den Antrag zeitnah, da auf die Auszahlung des Baukindergeld kein Rechtsanspruch besteht, die Gewährung ist durch das vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel begrenzt. Es kann nur so lange genehmigt werden, wie genügend Fördermittel zur Verfügung stehen.

03.06.2019, Marinova