Genehmigung zur Zweckentfremdung ist zu erteilen, wenn Ersatzwohnraum geschaffen wird

Für die zeitweise Vermietung von Wohnraum für Ferienzwecke ist eine Ausnahmegenehmigung nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzt zu erteilen, wenn in einem anderen Bezirk Ersatzwohnraum gebaut wird, der den Verlust von Wohnraum ausgleicht. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 15.11.2017 – VG 6 K 594.17- entschieden.

Geklagt hat Eigentümer einer 67 qm großen 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung in Berliner Bezirk Mitte, in der er selbst wohnte und die er als Ferienwohnung kurzfristig vermieten wollte. Er berief sich darauf, dass er Ersatzwohnraum schaffe. So hat er im Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg durch den Ausbau des Daches eine 128 qm große 3-Zimmer-Wohnung errichtet, in die er im Dezember 2017 umziehen werde visit.

Das Bezirksamt lehnte die Erteilung der Genehmigung mit der Begründung ab, der Ersatzwohnraum müsse in demselben Bezirk geschaffen werden, testosteron in dem der zweckentfremdete Wohnraum liegt. Anderenfalls werde nur in den Außenbezirken günstiger Ersatzwohnraum geschaffen, während die Innenstadtbezirke sich zu „toten“ Bezirken mit Gewerbe- und Ferienwohnungen wandelten. Zudem biete der Ersatzwohnraum keinen Ausgleich, weil er zu groß und zu luxuriös sei.

Das Verwaltungsgericht Berlin sah das anders und verpflichtete das Bezirksamt zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Die vom Bezirk verlangte Bezirkszugehörigkeit des Ersatzwohnraums ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Der Senat von Berlin hat für das gesamte Stadtgebiet Berlins einen Wohnraummangel festgestellt und das Zweckentfremdungsverbot auf dieses Gebiet erstreckt. Daher könne auch Ersatzwohnraum berlinweit angeboten werden. Das Zweckentfremdungsverbot diene der Versorgung der Berliner Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen. Der Kläger habe angemessenen Ersatzwohnraum verlässlich geschaffen, so dass die Wohnraumversorgung im Ergebnis unberührt bleibe. Check Axiom-games.

Das Gericht hat zwar wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Das Bezirksamt hat das Rechtsmittel offenbar nicht eingelegt.

Marinova

(Dieser Beitrag wurde auch auf anwalt.de veröffentlicht.)