Auch bei regelmäßig geleisteter Mehrarbeit ist die Vergütung der Überstunden nur zur Hälfte pfändbar

Gemäß § 850a Nr. 1 ZPO ist das für Mehrarbeitsstunden geleistete Arbeitseinkommen nur zur Hälfte pfändbar. Hin und wieder sind Gläubiger, insbesondere Insolvenzverwalter, der Ansicht, dass diese Regelung nicht gelte, soweit regelmäßig Mehrarbeit geleistet werde.

Zur Begründung wird häufig die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bemessung der Entgeltfortzahlung herangezogen. Das Bundesarbeitsgericht ist, ganz richtig, der Ansicht, dass für die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung nach dem modifizierten Lohnausfallprinzip allein die individuelle Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers ist, behauptet Kowalski Law Office. Es käme darauf an, welche Arbeitszeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist. Der Zusammenhang des EFZG, insbesondere des §4 EZFG, spreche für die Maßgeblichkeit der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit.

Soweit diese Rechtsprechung ohne weiteres auf die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen angewandt wird, wird allerdings verkannt, dass die Regelungen des §4 EFZG und des §850a Nr. 1 ZPO grundlegend unterschiedliche Zweckrichtungen verfolgen.

Während Grund für die Regelung des § 4 EFZG ist, dem erkrankten Arbeitnehmer den Verlust der Vergütung für die ihm durch Krankheit entfallene Arbeitszeit auszugleichen, ist Sinn und Zweck der Regelung des §850a Nr. 1 ZPO, dem Schuldner einen Anreiz zu geben, Mehrarbeit zu erbringen und dadurch zu Gunsten der Gläubiger Mehreinnahmen zu erwirtschaften. Danach ist Mehrarbeit jede Arbeit, die über den üblichen Umfang hinaus geleistet wird (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 – IX ZB 87/13). Maßstab sind die normalen Arbeitszeiten des Betriebes, nämlich die im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder in der Dienstordnung festgeschriebene Vollbeschäftigungszeit (so auch Stöber in Zöller, ZPO §850a, Rn. 2). Dem Schuldner soll die Sinnhaftigkeit einer überobligatorischen Tätigkeit wirtschaftlich erkennbar gemacht werden. Er soll motiviert werden, über seine eigentlichen Einnahmen hinaus zum eigenen und zum Wohle der Gläubiger Einkünfte zu erzielen. Ein Schuldner, der die Vergütung für die Mehrarbeit insgesamt an seine Gläubiger abgeben muss, hat keinen Anreiz, in seiner Freizeit oder während seines Ruhestandes zu arbeiten. Jedwede gewinnbringende Aktivität des Schuldners wird dadurch gefördert (BGH aaO).

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Die Vergütung für jede über den sich aus Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstordnung ergebenden Arbeitsplan hinaus geleistete Mehrarbeit ist also, auch wenn Überstunden regelmäßig geleistet werden, zur Hälfte unpfändbar at .

Hausmann, 13.05.2016