Katzen- und Hundehaltungsverbot in Mietwohnungen unwirksam

Ein generelles Haltungsverbot von Katzen und Hunden ist unzulässig. Verbote sind nur im Einzelfall zulässig und dürfen nur ausgesprochen werden, wenn von dem betreffenden Tier konkrete Beeinträchtigungen ausgehen,  die vom Vermieter oder andere Mietern bzw. Wohnungseigentümern nicht hinzunehmen sind (BGH vom 20.03.2013, VIII ZR 168/12).

Schon aus diesem Grunde kann auch ein generelles, durch eine Eigentümerversammlung beschlossenes, Katzen- und Hundehaltungsverbot Mietern gegenüber nicht wirksam sei (AG Hannover vom 28.04.2016, 541 C 3858/15).

Im vorliegenden Fall untersagte der Mietvertrag die Tierhaltung ohne vorherige Genehmigung durch den Vermieter. Die Mieter klagten auf Zustimmung zur Haltung eines 50cm hohen Mischhundes. Der Klage wurde durch das Gericht stattgegeben – die durch die Vermieter erhobene Widerklage wurde abgewiesen.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung zum allgemeinen Tierhaltungsverbot nur unter den Wohnungseigentümern, nicht aber gegenüber neuen Mietern gelte. Ferner sei nicht festzustellen gewesen, dass, wie von Vermieterseite aus argumentiert, unzumutbare Belästigungen durch Schmutz, Beschädigungen oder Lärm von dem Hund ausgingen.

Osterkamp/Hausmann, 20.05.2016