(Spekulations-) Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bis 2008 und seit 2009

Häufig bestehen Unsicherheiten, wie Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteuert werden. Im Folgenden dazu eine kurze Übersicht:

Rechtslage bis zum 31.12.2008

Nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage, waren Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen dann nicht steuerpflichtig, wenn die Beteiligungen länger als ein Jahr im Privatvermögen gehalten wurden UND es sich nicht um eine wesentliche Beteiligung im Sinne des §17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften) handelte.

Die Regelung des § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) enthielt keinen Bezug auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft. Damit fielen derartige Veräußerungsgewinne nicht unter diese Norm sondern grundsätzlich unter die Regelung des § 23 (1) Nr. 2 Satz 1 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte). Dieser stellte in seinem Umkehrschluss Erträge aus der Veräußerung solcher (anderen) Wirtschaftsgüter, insbesondere von Wertpapieren, steuerfrei, soweit ihre Haltedauer mehr als ein Jahr betrug.

Nach § 23 (2) Satz 1f. EStG war bei einer Haltefrist von mehr als einem Jahr vorrangig jedoch die Regelung des §17 EStG anzuwenden, nach der Erträge aus der Veräußerung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen grundsätzlich steuerpflichtige Erträge aus Gewerbebetrieb waren, die schließlich gemäß §3 Nr. 40 lit c) EStG nach dem Halbeinkünfteverfahren zu besteuern waren.

Die bis zum 31.12.2008 geltende Rechtslage ist anzuwenden auf die Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden. Das ergibt sich aus der zeitlichen Übergangsregelung des §52a (10) Satz 1 EStG, die zum 01.08.2014 aufgehoben und in §52(28)Satz 10 EStG neu gefasst wurde.

Rechtslage seit dem 01.01.2009

Mit Einführung der Abgeltungssteuer und des Teileinkünfteverfahrens zum 01.01.2009 entfiel diese sogenannte Spekulationsfrist. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen stellen seitdem grundsätzlich nach § 20 (2) Nr. 1 EStG Kapitalerträge dar. Die Anwendung der Regelung des §23 (1) Nr. 2 Satz 1 EStG, welche nach wie vor Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter für steuerfrei erklären, soweit sie länger als ein Jahr gehalten werden, ist damit versperrt. Grundsätzlich unterliegen Kapitaleinkünfte dem gesonderte Steuertarif nach §32d (1) Satz 1 EStG, also der Abgeltungssteuer.

Abweichend dazu gilt dieser gesonderte Steuertarif nicht für Erträge aus der Veräußerung wesentlicher Kapitalbeteiligungen, weil nach der Subsidiaritätsklausel des §20 (8) Satz 1 EStG die Anwendung des §17 (1) Satz 1 EStG Vorrang genießt und solche Erträge den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordnet, die schließlich nach §3 Nr. 40 lit c) Satz 1 EStG nach dem Teileinkünfteverfahren zu besteuern sind.

Hausmann