Sponsoring oder Spende?

Sport ist attraktiv, das finanzielle Engagement von Unternehmern im Sport selbstverständlich. Welcher Form des Engagements aber ist der Vorzug zu geben?

Die Zielrichtung von Sponsoring und Spende ist aus dem Blickwinkel des Unternehmers eine sehr differente. Sportsponsoring fördert die Erreichbarkeit von Zielgruppen, die sich den klassischen Werbemaßnahmen entziehen, soll die Reputation des Sponsors erhöhen, indem er von Erfolg und gutem Ruf der gesponserten Sportorganisation oder des gesponserten Athleten profitiert und steigert in aller Regel die Akzeptanz im Umfeld des Gesponserten.

Der Spender ist Mäzen. Er will fördern ohne eine Gegenleistung zu erhalten, obgleich die sich daraus ergebenden Reputations- und Präsentationsmöglichkeiten auch für den Unternehmer nicht zu unterschätzen sind.

Für den zuwendenden Unternehmer bestehen in steuerlicher Hinsicht erhebliche Unterschiede zwischen Sponsoring und Spende. Während Aufwendungen für Sponsoring klassische Betriebsausgaben sind, stellen Spenden Sonderausgaben nach §10b EStG dar. Die betragsmäßige Begrenzung der steuerlich möglichen Auswirkung des Spendenabzugs dürfte vielfach keine übergeordnete Rolle in der Unterscheidung spielen.

Andere Aspekte hingegen sollten den Unternehmer im Regelfall veranlassen, sich eher des Sponsorings als der Spende zu bedienen. So ist die Spende steuerlich nur dann abzugsfähig, wenn der Zuwendungsempfänger eine steuerbegünstigte Körperschaft ist. Die steuermindernde Förderung eines Einzelsportlers oder eines Sportteams in Form einer Personengesellschaft im Spendenwege ist ausgeschlossen. Darüber hinaus können ausgleichsfähige Verluste durch Zuwendungen im Spendenwege nicht verursacht oder erhöht werden. Außerdem ist die Spende eine freigiebige Zuwendung, auf die der Zuwendungsempfänger keinen Anspruch hat. Das Ziel des Geld- oder Sachgebers, von den Sportlern eine Gegenleistung in Form von Werbung zu erhalten, ob nun durch Trikot- oder Bandenwerbung, die Verlinkung von Internetpräsenzen u.v.m. kann durch Gewährung einer Spende nicht erreicht werden.

Im Gegensatz dazu ist das Sponsoring eine vertraglich vereinbarte Zuwendung, die eine Gegenleistung des Gesponserten vorsieht. Die Berücksichtigung der Sponsorenleistung als Betriebsausgabe hängt lediglich davon ab, ob sie durch den Betrieb des Zuwendenden veranlasst ist, also ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb besteht. Sponsoring kann grundsätzlich ausgleichsfähige Verluste verursachen und die Rechtsform des Zuwendungsempfängers ist ohne Bedeutung. Lediglich Angehörige bestimmter freier Berufe, die in der Art und Weise ihrer Werbemaßnahmen berufsrechtlich beschränkt sind, wie Ärzte, Apotheker und Rechtsanwälte, sollten darauf achten, durch ihr Sponsoring das Maß der für sie zulässigen Werbung nicht zu überschreiten. Die bloße Benennung des Unternehmensnamens auf Trikots und Banden dürfte jedoch ein keinem Fall berufsrechtliche Beschränkungen durchbrechen.

Da allerdings das Glück des Geld- oder Sachgebers auch vom Glück des Zuwendungsempfängers abhängt, sollten sich Spender und Sponsoren auch Gedanken um die steuerliche Behandlung ihrer Gaben bei Sportlern und Sportorganisationen machen. Allzu häufig werden zum Beispiel steuerbegünstigte gemeinnützige Sportvereine und –verbände von der Finanzverwaltung existenzbedrohend oder gar –vernichtend in Anspruch genommen, weil sie Sponsoreneinnahme als Spenden behandelt haben, weil Sie Zuwendungsbescheinigungen für Spenden zu Gunsten von Geldgebern ausgestellt haben, obwohl die Geldflüsse steuerrechtlich als Spenden zu behandeln gewesen wären, weil Körperschaften und deren Vorstände dafür persönlich haften, weil nicht beachtet wurde, das Sponsoreneinnahmen grundsätzlich der Umsatzsteuer-, der Körperschaftssteuer- und der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Nur echte Spenden, also Zuwendungen ohne Anspruch und Gegenleistung, sind für steuerbegünstigte Körperschaften dem ideellen Bereich zuzuordnen und so vollständig steuerbefreit. Schon die vor der Zahlung getroffene Vereinbarung, dass eine Zahlung geleistet wird, macht die Spende zum Sponsoring. Typische Gegenleistungen für Sponsoreneinnahmen sind die mittelfristige Überlassung von Werbeflächen an den Sponsor, welche die Zuwendungen auf Seiten der steuerbegünstigten Körperschaft zu Einnahmen in der Vermögensverwaltung werden und damit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig werden lässt. In vollem Umfang unterfallen der Umsatzsteuer, der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer Einnahmen, die durch die Körperschaft ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Beispielhaft sei hier die Trikotwerbung genannt, die, auch als Sachzuwendung, auf Seiten des geldgebenden Unternehmens zwar vollumfänglich als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist, auf Seiten des Sportvereins aber in vollem Umfang der Steuerpflicht unterliegt. Anders verhält es sich nur, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft das Einwerben von Sponsorengeldern gegen die Überlassung von Werberechten Dritten überlässt, die der Körperschaft wiederum einen Großteil der eingeworbenen Sponsorengelder gegen Gewährung einer Provision überlässt.

Zur Ehrenrettung der klassischen Spende sei abschließend konstatiert, dass sie im Gegensatz zum Sponsoring keine steuerpflichtige Einnahme auf Seiten des Zahlungsempfängers darstellt und auch für den Nichtunternehmer steuerlich abziehbar ist. Überdies kann es gelegentlich auch glücklich machen, etwas Gutes zu tun.

Hausmann, 16.03.2017