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Abgeltungsteuer bei wesentlicher mittelbarer Beteiligung

Für die Besteuerung der Kapitalerträge gilt grundsätzlich die Abgeltungssteuer, nach der Kapitaleinkünfte zu einem Steuersatz in Höhe von 25% besteuert werden, §32d (1) 1 EStG. Die Abgeltungssteuer ist jedoch -unter anderem- nicht auf wesentliche Kapitalbeteiligungen anzuwenden. So ist für Erträge von Anteilseignern, die zu mindestens 10% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, die tarifliche Einkommensteuer anzuwenden, […]

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