Verjährung der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

Muss der Dienstherr wegen der Biographie des Beamten davon ausgehen, dass dieser gesetzliche Rentenanwartschaften erworben hat, so entzieht er sich grob fahrlässig der Kenntnis davon, wenn er sich vor der Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung über das Vorliegen gesetzlicher Rentenanwartschaften informiert. Die Verjährung des Rückforderungsanspruches beginnt dann mit Ablauf des Jahres des jeweiligen Pensionsbezuges (BVerwG 2 C 9.15, Urteil vom 15.11.2016).

Der Kläger ist ein Ruhestandsbeamter, der vor seiner Verbeamtung Angestellter war. Mit Eintritt in den Altersruhestand im Jahre 2006 beantragte er nicht die ihm zustehende gesetzliche Altersrente, obwohl er von der gesetzlichen Rentenversicherung auf seine entsprechenden Rentenanwartschaften hingewiesen worden war. Die für die Bescheidung seiner Versorgungsbezüge zuständige Oberfinanzdirektion ließ der Kläger über seine Rentenansprüche im Unklaren, obgleich diese ihn darauf hingewiesen hatte, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Pension anzurechnen sei.

Auf die erst im Jahre 2010 an die DRV Bund ergangene Nachfrage der Bundesfinanzdirektion teilte diese mit, der Kläger habe seit 2006 eine Rentenanwartschaft. Daraufhin forderte der Dienstherr überzahlte Versorgungsbezüge für die Jahre 2006 bis 2010 zurück.

Die dagegen vom Kläger gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte darauf abgestellt, dass bei einem Anspruch auf Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge wegen nachträglicher Anwendung von Ruhensvorschriften die Verjährungsfrist erst mit der Bekanntgabe eines Ruhensbescheides gegenüber dem Versorgungsempfänger in Lauf gesetzt wird. Diese Frist sei nicht abgelaufen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Rückforderungsbescheid und die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben, soweit die im Jahr 2006 bezogenen Versorgungsbezüge betroffen waren. Nach der Auffassung des BVerwG richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge gemäß § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die regelmäßige Verjährungsfrist für solche Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten betrage drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Dienstherr von den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat.

Im Fall des Klägers ruhe sein Versorgungsanspruch in Höhe des ihm zustehenden, aber von ihm nicht beantragten Rentenzahlbetrags monatlich fortlaufend ab dem Zeitpunkt der ersten Überzahlung (Februar 2006), ohne dass es auf einen Ruhensbescheid ankommt. Da der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten beruflichen Biographie des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge um dessen rentenrechtlich relevante Zeiten – hier: deutlich mehr als fünf Jahre – wusste, hätte er vor dieser Festsetzung eine Rentenauskunft beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger einholen müssen. Indem er dies zunächst (2006) unterlassen und erst 2010 nachgeholt hat, hat er grob fahrlässig gehandelt. Das hat zur Folge, dass der Rückforderungsanspruch für das Jahr 2006 verjährt ist.

Marinova, Hausmann