Versagung des Trennungsunterhalts wegen Bestehens einer (neuen) Lebensgemeinschaft

Wenn Ehepaare beschließen, ihr Leben fortan getrennt zu verbringen, muss der finanziell besser gestellte Ehegatte den Lebensunterhalt des anderen eine Zeitlang in angemessenem Umfang sicherstellen. Dieser Trennungsunterhalt kann in der Zeit der Trennung bis zur Scheidung der Ehe verlangt werden und beruht auf der ehelichen Verantwortung und Solidarität.

In einigen Fällen kann der Trennungsunterhalt versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Unter anderem ist das Eingehen einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft durch den Berechtigten ein Grund für die Versagung des Trennungsunterhalts, §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB. Das Kammergericht hat nun in seinem Beschluss vom 28. April 2016 (13 UF 17/16) entschieden, dass es bei der Frage, ab wann der unterhaltsberechtigte Ehegatte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, die einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten als grob unbillig erscheinen lässt, weniger auf die zeitliche Dauer der Lebensgemeinschaft ankommt, sondern vielmehr darauf, ob er sich durch die Eingehung der neuen Lebensgemeinschaft endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft erst ab einer Dauer von zwei bis drei Jahren diese Wirkung entfalten kann, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Da es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, kann im Einzelfall eine entsprechende Partnerschaft bereits ab einem deutlich kürzeren Zeitraum angenommen werden. Entscheidend ist, wie intensiv die neue Beziehung ist und ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte die eheliche Solidarität für die Eingehung der neuen Lebenspartnerschaft aufgegeben hat. U.a. kann dies angenommen werden, wenn aus der neuen Beziehung ein Kind hervorgeht oder intensive wirtschaftliche Verflechtungen, z.B. durch ein gemeinsames Haus oder Eigentumswohnung, bestehen.

Wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner und eine andere Person sich gegenüber dem Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft bezeichnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass beide eine verfestigte Lebensgemeinschaft bilden – so das Kammergericht weiter in seinem Beschluss (aaO). Auch Angaben zur neuen Beziehung oder etwa das Bekunden wechselseitiger Zuneigung in den sozialen Netzwerken können Aufschluss darüber geben, ob eine Verfestigung gegeben ist.

Es ist deshalb nicht ausreichend, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft pauschal bestreitet. Vielmehr muss er substantiiert vortragen, dass der Fall anders gelagert ist und er die eheliche Solidarität weiterhin anerkennt.

Kommt ein Unterhaltsausschluss wegen einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft in Betracht, ist eine Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte des Einzelfalls erforderlich. Anhand dieser Abwägung können wir einschätzen, ob der Trennungsunterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann.

Wettengel / Brachwitz

(Dieser Beitrag wurde auch auf anwalt.de veröffentlicht.)