Verzinsung bei Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages nach §7g Abs. 3 EStG

Für geplante Investitionen können Unternehmer unter den Voraussetzungen des §7g Abs. 1 EStG einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe ansetzen. Wird die geplante Investition nicht bis zum Ablauf des dritten darauf folgenden Jahres durchgeführt, ist der Investitionsbetrag rückgängig zu machen. Das heißt, dass der Gewinn des Jahres, in dem sich der Investitionsabzugsbetrag steuerlich ausgewirkt hat, entsprechend zu erhöhen ist. Der Steuerbescheid dieses Jahres ist vom Finanzamt nachträglich zu ändern. Das gilt selbst dann, wenn und soweit der betreffende Steuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist, denn § 7g Abs. 3 EStG enthält insofern eine eigenständige Korrekturvorschrift für Steuerbescheide.

Häufig setzen die Finanzämter in Fällen der Rückgängigmachung eines bis zum Ende des Kalenderjahres 2012 vorgenommenen Investitionsabzugs Zinsen in nicht gerechtfertigter Höhe fest, weil sie den Zinslauf zu früh beginnen lassen. Grundsätzlich beginnt derselbe 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, § 233a Abs. 2 Satz 1 AO. Da sich das Rückgängigmachen des Investitionsabzugs im Jahr seines ursprünglichen gewinnmindernden Ansatzes gewinnerhöhend auswirkt, lassen viele Finanzämter rechtswidrig den Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres des ursprünglichen Investitionsabzugs beginnen. Das Rückgängigmachen eines Investitionsabzuges stellt jedoch ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Wird eine Steuer nachträglich aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses festgesetzt, beginnt der Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eingetreten ist; für die Fälle des Rückgängigmachens eines bis zum 31.12.2012 gebildeten Investitionsabzuges also 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Investitionen spätestens hätten vorgenommen werden müssen, mithin 3 Jahre später.

Diese Sichtweise bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahre 2013 (Urteil vom 11.7.2013, IV R 9/12, BStBl 2014 II S. 609). Der Gesetzgeber reagierte darauf und fügte in das Gesetz die Regelung des § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG ein, nach der § 233a Abs. 2a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2013 insoweit nicht mehr anzuwenden ist. Auch nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums, die alle Behörden der Finanzverwaltung bindet, ist der neue § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG nur für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für nach dem 31.12.2012 endende Wirtschaftsjahre erstmals in Anspruch genommen werden (BMF, Schreiben v. 15.8.2014, BStBl 2014 I S. 1174). Für Investitionsabzugsbeträge, die für nach dem 31.12.2012 endende Wirtschaftsjahre erstmals in Anspruch genommen werden, richtet sich der Beginn des Zinslaufs also nach § § 233a Abs. 2 Satz 1 AO.

Hausmann, 16.02.2017