„Zieh´ doch aus, wenn es Dir nicht passt!“ OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2015

Eltern dürfen selbst entscheiden, in welcher Weise sie Unterhalt leisten. Das volljährige, in Ausbildung befindliche Kind hat keinen Anspruch auf Zahlung von Barunterhalt. Unterhalt kann also auch ausschließlich in Form von Naturalleistungen gewährt werden. Das Recht der Eltern, dies selbst zu bestimmen, hat der Familiensenat des OLG Karlsruhe in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung gestärkt.

Im entschiedenen Fall betont das Gericht, dass zwar immer eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen habe. Den finanziellen Interessen der Eltern komme aber ein hoher Stellenwert zu. Die Eltern sollen hierbei in erster Linie vor einer wirtschaftlichen Überforderung durch lange Ausbildungszeiten geschützt werden.

Die Entscheidung der Eltern, Unterhalt ausschließlich in Form von Unterkunft, Verpflegung, Monatsticket und Übernahme der Telefonkosten zur Verfügung zu stellen, darf nur dann von einem Gericht geändert werden, wenn dem Zusammenleben mit den Eltern schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Das Gericht ging dabei in einer lebensnahen Betrachtung davon aus, dass Auseinandersetzungen über Mithilfe und gegenseitige Rücksichtnahme im elterlichen Haushalt übliche und typische Konflikte im Zusammenleben einer Familie seien. Selbst wenn die Mutter geäußert habe, dass die Tochter doch ausziehen könne, wenn es ihr nicht passe, sei es für die Tochter zumutbar, in der elterlichen Wohnung zu leben. Alle Beteiligten seien gleichermaßen verpflichtet, sich zu einigen.

Wann im Einzelfall möglicherweise doch eine so tiefgreifende Entfremdung zwischen Kind und Eltern vorliegt, dass dem volljährigen Kind Barunterhalt zu gewähren ist, stellen wir mit Ihnen in einem umfassenden Beratungsgespräch fest. Die Kenntnis der besonderen Umstände Ihrer persönlichen Lebenssituation versetzt uns in die Lage, Ihre Interessen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung bestmöglich zu vertreten.

Wettengel, 25.10.2015